Finanzierungsmöglichkeiten für Leistungen zur Alltagsbegleitung
und Betreuung an Demenz erkrankter Menschen
Es ist möglich Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI mit den Pflegekassen für die
Alltagsbegleitung bei einer eingeschränkten Alltagskompetenz, z.B. durch eine Demenzerkrankung, abzurechnen. Diese Betreuungsleistungen sind
zweckgebunden und lediglich für die Betreuung bzw. Entlastung der Bezungspersonen des/der Erkrankten einzusetzen. Diese Betreuungsleistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt
werden.
Seit dem 01. Januar 2017 gibt es Pflegegrade. Dabei werden nicht mehr nur die körperlichen Beeinträchtigungen, sondern auch physische und psychische Einschränkungen berücksichtigt.
Nun können sie sich für Hilfen, in Form von einer Betreuungsperson oder ähnlichen Hilfen, die sie im Alltag unterstützen und begleiten, bis zu
125,- Euro monatlich von der Pflegekasse erstatten lassen.
Für den Fall, dass Sie aus unterschiedlichen Gründen verhindert sein sollten ihre/n Angehörige/n selbst zu pflegen, gibt es die Möglichkeit einer gesonderten Form
der Pflege.
Diese sogenannte Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI macht es möglich, Leistungen für Betreuung und Entlastung von jährlich 1612,- Euro geltend zu machen.
Kleiner Tipp - Sollten Sie Fragen zu dem für Laien doch sehr anspruchsvollen Verfahren und Anträgen haben,
stehe ich Ihnen gerne in eine Gespräch mit Tipps und Hilfen zur Verfügung und rechne sogar für Sie mit den Pflegekassen ab und berate und helfe Ihnen auch sonst gerne bei weiteren
Fragen.
Betreuungen können selbstverständlich auch mit mir direkt abgerechnet werden und sind für Sie steuerlich absetzbar!