News & Termine

Auf dieser Seite informiere ich Sie zu interessanten Terminen rund um das Thema Demenz & Pflege. Auch wissenswerte Informationen werde ich hier für Sie veröffenltichen - schauen Sie also immer einmal wieder vorbei.

Auf dieser Seite informiere ich Sie zu interessanten Terminen rund um das Thema Demenz & Pflege. Auch wissenswerte Informationen werde ich hier für Sie veröffenltichen - schauen Sie also immer einmal wieder vorbei.

Das Motto des WAT 2022: Demenz - verbunden bleiben

Wir brauchen Gemeinschaft und persönliche Begegnung! Nicht zuletzt die Corona-Pandemie mit ihren notwendigen Kontaktbeschränkungen hat uns dies deutlich vor Augen geführt. Auch für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen ist es wichtig, mit anderen verbunden zu bleiben.

Teilhabe für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen braucht Sensibilität und Offenheit und bedeutet flexibel auf Hürden im Alltag zu reagieren: Wenn Frau Meier im Bus sitzen bleibt und nicht mehr weiß, wo auszusteigen – ihr Orientierung geben. Wenn der Freund die Diagnose Demenz erhält – den Kontakt nicht abreißen lassen; wenn die Mutter nach Worten sucht – ihr die Zeit lassen, bis sie das Wort findet.

Verbunden bleiben kann man überall: im Chor, in der Theatergruppe, im Gottesdienst, im Restaurant oder einfach in der Hausgemeinschaft – auch mit Demenz. Der Rahmen muss vielleicht ein anderer sein, nicht aber der Mensch!

Deshalb fordert das Motto für den Welt-Alzheimertag (WAT) am 21. September und die Woche der Demenz 2022, die vom 19. bis 25. September stattfindet, dazu auf: „Demenz – verbunden bleiben“

Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen sollen erleben, dass sie trotz der Erkrankung akzeptiert werden und dazugehören. Deshalb informieren Alzheimer-Gesellschaften und andere Engagierte am WAT und in der Woche der Demenz über die Erkrankung und ihre Folgen für Betroffene und Angehörige.

 

AnFöVO-Änderung
Inkrafttreten: 1. April 2021
§ 27
Dienstleistungen bis zur Haustür
(1) Verfügt ein Leistungsanbieter über eine Anerkennung nach dieser Verordnung, so gelten von ihm angebotene hauswirtschaftliche Unterstützungen und individuelle Hilfen im Alltag, die der Aufrechterhaltung der häuslichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen dienen und ohne unmittelbaren Kontakt mit der anspruchsberechtigten Person erbracht werden können (Dienstleistungen bis zur Haustür), als anerkannt. § 7 Absatz 6 gilt entsprechend.
(2) Zu den Leistungen im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere:
a) Einkauf von Waren des täglichen Lebens
b) Holen und Bringen der Wäsche von und zur Reinigung
c) Anlieferung von Speisen
d) Übernahme von Botengängen (zum Beispiel zur Apotheke oder Post.)
e) Organisation und Erledigung von Behördengängen und Behördenangelegenheiten
f) Organisation erforderlicher Arztkonsultationen
g) Telefonische Kontaktaufnahme und Gespräche vornehmlich unter Nutzung digitaler Kommunikationswege
(3) Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bedarf es für Leistungen der Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 5 Nummer 5, die während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie erbracht wurden, keines Nachweises einer geeigneten Qualifizierung.
(4) Zum Schutz vor Infektionen und Gesundheitsgefahren sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung grundsätzlicher Hygienemaßnahmen. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Absätze 1 und 3 treten mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft, ansonsten mit Ablauf des 30. September 2021.

Corona-Sonderregelung zum Entlastungsbetrag

  • Sonderregelungen bis 30.09.2020: Um Pflegebedürftige und Angehörige in der aktuellen Lage weiter zu unterstützen, wurden die Möglichkeiten zur Verwendung des Entlastungsbetrages ausgeweitet. So dürfen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag auch für nicht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Unabhängig vom Pflegegrad entfallen nicht abgerufene Entlastungsleistungen aus 2019 erst Ende September.
  • Ungenutzte Entlastungsleistungen aus dem Vorjahr verfallen erst Ende September 2020.
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag flexibler einsetzen.

Verbesserung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige durch das 21. Pandemiegesetz

Das Bundesgesundheitsministerium hat aktuell das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erlassen. In der Pflege gibt es durch dieses Gesetz erneute Verbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige.

Wilko Lebkücher als trägerunabhängiger Pflegeberater der Stadt Soest weiß, dass durch die Vielzahl von Verordnungen die Versorgungslage schwer zu durchschauen ist. Er möchte aber informieren, dass Betroffene durch dieses 2. Pandemiegesetz von spürbaren Verbesserungen bis zum 30. September 2020 profitieren können. Das betrifft die Pflegezeit, den monatlichen Entlastungsbetrag und die Hilfsmittelpauschale.

  • Pflegende Angehörige haben durch das neue Gesetz im Rahmen der Pflegezeit das Recht, bis zu 20 Tage (zuvor: 10 Tage) von der Arbeit fern zu bleiben, wenn coronabedingt die Organisation der Pflege durch eine Pflegekraft ausfällt oder die bisherige Hilfsinstitution ihr Angebot nicht mehr aufrechterhalten kann. Der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld wird ebenfalls auf 20 Tage erweitert.
  • Der Entlastungsbetrag nimmt bei den Neuerungen eine dominierende Rolle ein. Jeder Pflegebedürftige, der einen Pflegegrad hat, kann für Betreuungsleistungen monatlich bis zu 125,00 Euro von seiner Pflegekasse bekommen. Diese Leistung wird nicht pauschal, sondern nur aufgrund eingereichter Rechnungen gewährt. Dieser Anspruch ist flexibel einsetzbar. Neben den Betreuungsleistungen kann er auch für die sogenannten „Hotelkosten“ für Unterkunft und Verpflegung bei der Tages- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Lebkücher: „Die wenigsten wissen, dass dieser monatliche Anspruch nicht verfällt, wenn man ihn nur teilweise oder auch nur hin und wieder in Anspruch genommen hat.“ Bisher war es möglich, neben den laufenden Leistungen nicht verbrauchte Gelder aus dem vergangenen Jahr noch bis zum 30. Juni 2020 in Anspruch zu nehmen. Durch das neue Gesetz wurde diese Frist noch bis zum 30. September 2020 verlängert. Der Soester Pflegeberater rät, einfach bei der Pflegekasse nachzufragen, welche Gelder noch verfügbar sind. 
  • Lebkücher: „Auch bei der Hilfsmittelpauschale, die zum Beispiel für Schutzmaterial und Desinfektionsmittel gewährt wird, gibt es Änderungen. Die Pauschale wird bis zum 30. September 2020 von monatlich 40 Euro auf 60 Euro erhöht. Diese Erhöhung gilt rückwirkend zum 1. April 2020.“

Weitere Auskünfte zu diesen Themen erteilt der städtische trägerunabhängige Pflegeberater Wilko Lebkücher im Soester Rathaus in der Innenstadt, Am Vreithof 8. Er ist telefonisch unter 02921/103-2201 und per E-Mail unter w.lebkuecher@soest.de erreichbar.

Verbesserung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige durch das 21. Pandemiegesetz

Das Bundesgesundheitsministerium hat aktuell das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erlassen. In der Pflege gibt es durch dieses Gesetz erneute Verbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige.

Wilko Lebkücher als trägerunabhängiger Pflegeberater der Stadt Soest weiß, dass durch die Vielzahl von Verordnungen die Versorgungslage schwer zu durchschauen ist. Er möchte aber informieren, dass Betroffene durch dieses 2. Pandemiegesetz von spürbaren Verbesserungen bis zum 30. September 2020 profitieren können. Das betrifft die Pflegezeit, den monatlichen Entlastungsbetrag und die Hilfsmittelpauschale.

  • Pflegende Angehörige haben durch das neue Gesetz im Rahmen der Pflegezeit das Recht, bis zu 20 Tage (zuvor: 10 Tage) von der Arbeit fern zu bleiben, wenn coronabedingt die Organisation der Pflege durch eine Pflegekraft ausfällt oder die bisherige Hilfsinstitution ihr Angebot nicht mehr aufrechterhalten kann. Der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld wird ebenfalls auf 20 Tage erweitert.
  • Der Entlastungsbetrag nimmt bei den Neuerungen eine dominierende Rolle ein. Jeder Pflegebedürftige, der einen Pflegegrad hat, kann für Betreuungsleistungen monatlich bis zu 125,00 Euro von seiner Pflegekasse bekommen. Diese Leistung wird nicht pauschal, sondern nur aufgrund eingereichter Rechnungen gewährt. Dieser Anspruch ist flexibel einsetzbar. Neben den Betreuungsleistungen kann er auch für die sogenannten „Hotelkosten“ für Unterkunft und Verpflegung bei der Tages- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Lebkücher: „Die wenigsten wissen, dass dieser monatliche Anspruch nicht verfällt, wenn man ihn nur teilweise oder auch nur hin und wieder in Anspruch genommen hat.“ Bisher war es möglich, neben den laufenden Leistungen nicht verbrauchte Gelder aus dem vergangenen Jahr noch bis zum 30. Juni 2020 in Anspruch zu nehmen. Durch das neue Gesetz wurde diese Frist noch bis zum 30. September 2020 verlängert. Der Soester Pflegeberater rät, einfach bei der Pflegekasse nachzufragen, welche Gelder noch verfügbar sind. 
  • Lebkücher: „Auch bei der Hilfsmittelpauschale, die zum Beispiel für Schutzmaterial und Desinfektionsmittel gewährt wird, gibt es Änderungen. Die Pauschale wird bis zum 30. September 2020 von monatlich 40 Euro auf 60 Euro erhöht. Diese Erhöhung gilt rückwirkend zum 1. April 2020.“

Weitere Auskünfte zu diesen Themen erteilt der städtische trägerunabhängige Pflegeberater Wilko Lebkücher im Soester Rathaus in der Innenstadt, Am Vreithof 8. Er ist telefonisch unter 02921/103-2201 und per E-Mail unter w.lebkuecher@soest.de erreichbar.


AKTION

Zählung der heimischen Gartenvögel an Muttertag / 2020.

Download
Formular für die Zählung
2 DinA4 Seiten
Gartenvoegel_Zaehlung_2020.pdf
Adobe Acrobat Dokument 1.3 MB


Erweiterung der Anerkennung von Angeboten zur Unterstiitzung
im Alltag
im Sinne von § 45a SGB Xl i.V.m. § 4 AnFoVO
Sehrgeehrte Damen und Herren,
Telefon0211 855-5
Telefax0211 855-
auf der Grundlage des § 16 Absatz 4 Satz 1 Ziffer 2 und Satz 4 APG
weise ich Sie an, bereits ausgesprochene Anerkennungen von
Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu erweitern auf
hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und individuelle Hilfen im
Alltag, die au&erhalb derWohnung der Nutzerinnen und Nutzer erbracht
werden, d.h. ,,bis zur Haustur" (ohne zwingenden direkten personlichen
Kontakt bzw. unter Währung eines Abstands von mindestens 1 bis 2
Metern), soweit diese Leistungen nicht bereits Gegenstand der
Anerkennung sind. Die Erweiterung hat zu erfolgen, soweit diese begehrt
wird. Auch eine allgemeine Erweiterung ohne Antrag ist grundsatzlich
denkbar, soweit dies für sinnvollerachte wird. Eineaktive Bewerbung der
Erweiterung wird begrüßt.
Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Fürstenwall 25,
40219 DOsseldorf
Telefon0211 855-5
Telefax0211 855-3683
poststeHe@mags,nrw.de
www.mags.nfw
Öffentliche Verkehrsmiltel:
Rheinbahn Linie 709
Haltestelle: Stadttor
Rheinbahn f-inien 708, 732
Haltestefle: Polizeiprasidium
Zu den Leistungen ,,bis zur Haustur" zahlen insbesondere
Einkaufe/Besorgungen von Waren des tagiichen Bedarfs Seite 2von3
Erledigung von Wäsche bzw. Helen und Bringen gereinigter
Wasche von bzw. zur Reinigung
Anlieferung von Speisen
Ubernahme von Botengangen (Apotheke, Post etc.)
Organisation und Erledigung von Behordengangen/-
angelegenheiten
Organisation erforderlicher Arztbesuche
Telefonische Kontaktaufnahme, Gespräche und Beratung
Die Regelung gilt zunächst bis zum 30.6.2020.






 

 

Vortragsnachmittag Palliativ Arbeitskreis Senioren Netzwerk  Maria Hilf

 

 Alle Interessierten und Betroffenen sind am 8. November 2017 um 15 Uhr herzlich in das Haus Buuck in Rüthen eingeladen. Es wird zwei Vorträge geben im Rahmen der Palliativversorgung im Raum Warstein und Umgebung. Zum einen wird Fr. Sommer, Mitarbeiterin der Logopädie Praxis Tisch einen ca. halbstündigen Vortrag über die Möglichkeiten der Palliativversorgung im Bereich Logopädie vorstellen und einen zweiten Vortrag wird Fr. Falke- Stitz über die Möglichkeiten der Physiotherapie im Bereich Palliativversorgung halten. Für das Leibliche Wohl ist mit Kaffee und Kuchen gesorgt. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, bitten wir um Anmeldung bei Fr. Rautert unter Nummer: 02902/ 891 555  (7:30 Uhr bis 13:30 Uhr)  Krankenhaus Maria Hilf Warstein oder bei Fr. Liedmeier, Haus Buuck Rüthen unter der Nummer: 02952/ 9027560. Wir freuen uns über Ihr Interesse.

 

 

Senioren Netzwerk Maria Hilf – Palliativ Arbeitskreis

 

___________________________

 

 

Die Demenzsprechstunde, am 25.10.2017,im Haus Buuck in Rüthen,

fällt aus gesundheitlichen Gründen aus.

 

Bei bestehendem Gesprächs- bzw. Beratungsbedarf steht Ihnen jedoch

Frau Melanie Rautert vom Senioren Netzwerk Maria Hilf gerne zur Verfügung.

Telefon: 02902 891 - 555

Mail: melanie.rautert(at)krankenhaus-warstein.de

 



Zwischenstop bei der Tour Demenz NRW in der Tagespflege Mittrops Hof Ahlen.



Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt...

vor einer Organisation, die sich "Deutschem Pflegekreis" nennt

Das Schreiben hat eine offenzielle Aufmachung aber . . . es entstehen Ihnen Kosten!

 

Hier der Link zur Verbraucherzentrale NRW - einfach anklicken und alle Infos erfahren:


Wen betrifft die Altersmedizin?

Frau Elena Fegler, Fachärztin für Innere Medizin und Geriatrie

am Krankenhaus Maria Hilf Warstein.

Der Vortrag beginnt um 19.00 Uhr und findet in der Cafeteria des Krankenhauses statt.

Alle Interessierten sind dazu wiederum herzlich eingeladen.

 

Datum
Di., 08.11.2016

Uhrzeit
19:00 - 20:30 Uhr


Angehörigenbefragung - Ihre Meinung ist wichtig!

Möchten Sie helfen, die Bedürfnisse von pflegenden Angehörigen und ihre Gesundheitsförderung stärker in den Fokus zu rücken? Dann freut sich Sarah Hampel auf Ihren Anruf.